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Arbeit statt Grundsicherung (AsG)
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Rechtsgrundlage zur Durchführung
von AsG-Projekten ist § 16 d Satz 1 Sozialgesetzbuch Zweites
Buch (SGB II). Gemäß § 16 d Satz 1 SGB II sollen für
erwerbsfähige Hilfebedürftige, die keine Arbeit finden können,
Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden ("Entgeltvariante").
Die Projekt-teilnehmer werden für die Projektdauer in ein sozialversicherungspflichtiges
Beschäftigungsver-hältnis vermittelt, das den Bedingungen
des ersten Arbeitsmarktes entspricht. (Ausnahme: Es werden keine Beiträge
zur Arbeitslosenversicherung gezahlt.)
Ziel ist die Beseitigung von Vermittlungshemmnissen und die Erleichterung
der dauerhaften Wiedereingliederung. |
AsG-Projekte werden in vielen
unterschiedlichen Tätigkeitbereichen durchgeführt. Die folgende
Aufzählung beinhaltet wesenliche Arbeits-bereiche:
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- Heimatstuben
- Umwelt- und Lehrgarten
- Bürgerberater
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- Holzwerkstatt
- Job-Service-Center
- Fachliche Anleiter MAE
- Möbelbörse
- Natur- und Umweltprojekte
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